Satzung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN –
Kreisverband Würzburg-Land
§ 1 Name und Sitz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Würzburg-Land ist die Partei der GRÜNEN im Landkreis Würzburg. Die Organisation ist ein Kreisverband im Landesverband Bayern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie hat ihren Sitz in Würzburg.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei angehört. Personen unter 16 Jahren können mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Kreisverbänden ist nicht möglich.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverbandes. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann ein/e Bewerber/in innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Auf das Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen. Der Einspruch wird auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
(2) Gegen die Aufnahme von Mitgliedern hat der Landesvorstand in begründeten Fällen ein Einspruchsrecht. Über die Zurückweisung entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums oder sechs Wochen nach Zugang des Antrages.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligten und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Es kann an allen öffentlichen Sitzungen von Gremien der Partei teilnehmen (Kreis, Bezirk, Land, Bund).
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele der Partei zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu zahlen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand eines Ortsverbandes oder gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
(2) Der Kreisverband kann Mitglieder streichen, wenn sie nach viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung und dem Hinweis auf die Streichung den fälligen Betrag nicht zahlen. Die Möglichkeit der Stundung bleibt unbenommen.
(3) Den Antrag auf Ausschluss kann nur der Vorstand oder die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden stellen. Eine Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds muss in der einlaung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Mitglieder werden durch das zuständige Kreisschiedsgericht ausgeschlossen, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren Schaden zugefügt haben.
§ 6 Ortsverbände
(1) Die Ortsverbände umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden im Landkreis Würzburg. Ortsverbände müssen mindestens über drei Mitglieder. Jedes Mitglied eines Ortsverbandes ist gleichzeitig Mitglied im Kreisverband. Zur Gründungsversammlung eines Ortsverbandes müssen alle ortsansässigen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Kreisvorstand mindestens zwei Wochen vorher eingeladen werden.
(2) Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung und der Satzung des Kreisverbandes nicht widersprechen darf. Im Zweifel entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 7 Organe des Kreisverbandes
(1) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Würzburg. Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb dieses Gebietes haben, könnten dem Kreisverband angehören, wenn sie nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Kreisverbandes sind.
(2) Organe des Kreisverbandes sind
- die Gesamtheit der Mitglieder
- die Mitgliederversammlung
- der Kreisvorstand
- das Kreisschiedsgericht
§ 8 Gesamtheit der Mitglieder
(1) Urabstimmungen werden von der Gesamtheit der Mitglieder durchgeführt. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Kreisvorstand kann schwierige Fragen der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorlegen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auf Antrag von 1/5 der Kreisverbandsmitglieder der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Die Gesamtheit der Mitglieder entscheidet auf Antrag der Kreisversammlung über die Auflösung des Kreisverbandes. Für diesen Beschluss ist eine Urabstimmung mit 2/3 Mehrheit nötig.
(2) Urabstimmungen sind innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung durchzuführen. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb von drei Wochen nach Zusendung eingehenden Stimmscheine.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll in jedem Quartal einmal stattfinden, mindestens aber zweimal jährlich. Auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder ist sie einzuberufen. Die Mitgliederversammlung berät über politische Fragen und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, das Schiedsgericht, die Kassenprüfer/innen, sowie die Delegierten zu Landes-, Bundes- und Bezirksversammlungen und zum Bezirkspräsidium. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der gewählten Organe erfolgt für die restliche Amtszeit eine Nachwahl.
§ 10 Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören an:
- zwei gleichberechtigte Vorsitzende (quotiert)
- bis zu vier Beisitzern, einschließlich des Schriftführers (quotiert). Der Vorstand legt fest, wer die Schriftführung übernimmt. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob von der Quotierung abgewichen werden kann.
- Kassierer/in
(2) Beide Vorsitzende haben die Alleinvertretungsberechtigung gemäß § 26 BGB und vertreten den Kreisverband vereinsrechtlich nach außen.
(3) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Aufgaben des Pressesprechers/ der Pressesprecherin übernimmt ein Vorstandsmitglied.
(4) Der/die Kassierer/in ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Nach Ablauf eines Jahres ist ein Kassenbericht zu erstellen, die Kassenprüfer/innen berichten der Mitgliederversammlung über die Kassenführung.
(5) Die Kreisversammlung kann als weiteres Mitglied des Kreisvorstandes eine/n Jugendvertreter/in wähle.
(6) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt.
(7) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 und konstruktiver Mehrheit möglich. Sie muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
§ 11 Kreisschiedsgericht
Es kann ein Kreisschiedsgericht gewählt werden. Wird ein Kreisschiedsgericht gewählt, besteht es aus drei Personen. Sie dürfen nicht zugleich ein anderes Amt im Vorstand des Kreisverbandes bekleiden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Besteht kein Kreisschiedsgericht, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
§ 12 Kommissionen
(1) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung die Bildung von Kommissionen auf Zeit und für eine bestimmte Aufgabe beschließen. Die Vertreterinnen und Vertreter einer Kommission müssen von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie beschließt außerdem über Zielsetzung und Aufgabengebiet der Kommission.
(2) Zwischen Vorstand und Kommission finden Treffen zur gegenseitigen Absprache statt, die je nach Notwendigkeit von einer der beiden Seiten einberufen werden können. Stimmberechtigt sind bei diesen Treffen alle anwesenden Kommissions- und Vorstandsmitglieder.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung keinen Rahmen für die Kommission vorgibt, entscheidet der Vorstand über finanzielle Ausstattung und eigenständige Öffentlichkeitsarbeit der Kommission.
§ 13 Wahlen, Beschlüsse, Protokolle, Einladungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder mit Einverständnis des Mitglieds per E-Mail einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde. Sie verliert ihre Beschlussfähigkeit, wenn nur noch weniger als 2/3 der ursprünglich erschienenen Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
(2) Die Wahlen zum Vorstand, von Delegierten sowie zur Aufstellung von Bewerberinnen und/oder Bewerbern im Sinne des Gesetzes sind geheim. Bei übrigen Wahlen soll offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch ergibt.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich in diesem doppelt so viele Bewerberinnen und/oder Bewerber stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmenergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit findet noch eine Stichwahl statt, dann entscheidet das Los.
(4) Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang erfolgen. (5 Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit 2/3-Mehrheit der jeweiligen Versammlung gefasst; alle übrigen mit einfacher Mehrheit. Änderungsanträge zur Satzung müssen mit der Einladung verschickt werden.
§13 Auflösung
Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Ein derartiger Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Innerhalb von vier Wochen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern gleichzeitig entsprechende Stimmscheine zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb von drei Wochen nach Zusendung eingehenden Stimmscheine. Über das Vermögen im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am in Kraft am 8.12.2010
Anmerkung: Diese Satzung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8.12.2010
